Hinweis auf Veranstaltung des Bund Deutscher Rechtspfleger im Zusammenwirken mit Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Petereit & Armbrüster
Tagung für Vollstreckungs‑ und Insolvenzrecht
Anwälte der Kanzlei Dr. Petereit & Armbrüster referieren im Rahmen der Tagung zu neuen Entwicklungen und Entscheidungen im Insolvenz‑ und Zwangsvollstreckungsrecht. Ziel der Veranstaltung ist die Aufarbeitung und Vertiefung im Zwangsversteigerungs‑ und Zwangsverwaltungsrecht sowie praxisnaher Erfahrungsaustausch zwischen Rechtsanwendern und Rechtspflegern.
Veranstalter: Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Rheinland-Pfalz,in Zusammenarbeit mit der Sparkassenakademie Rheinland-Pfalz, 01. bis 03. September 2010 im Parkhotel Leininger Hof, Kurgartenstraße 17, 67098 Bad Dürkheim
Referenten:
- Dipl.-Rechtspfleger (FH) Walter BachmannInsolvenz‑ und Zwangsversteigerungsrechtspfleger am Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, ehemaliger Dozent der Fachhochschule Schwetzingen – Hochschule für Rechtspflege
- Dipl.-Rechtspfleger (FH) Siegfried Bielau, Insolvenz‑ und Zwangsversteigerungsrechtspfleger am Amtsgericht Bitburg, langjähriger Dozent
- Rechtsanwalt Christian Doll, Kanzlei Dr. Petereit & Armbrüster
- Rechtsanwalt Kai Hußmann, Fachanwalt für Bank‑ und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Dr. Petereit & Armbrüster
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Rosskopf, Kanzlei Dr. Petereit & Armbrüster
Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird zum 01.07.2010 das sogenannte "Pfändungsschutzkonto" eingeführt.
Die Führung dieses Pfändungsschutzkontos ist unabhängig davon, ob der Schuldner sich überhaupt Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern ausgesetzt sieht oder auch nur in finanziell bedrängten Verhältnissen lebt. Vielmehr ist es zunächst der freien Vereinbarung des Kreditinstitutes und Kunden innerhalb des Bankvertrages gleich welcher Form überlassen, ob ein Girokonto als herkömmliches Girokonto geführt wird oder als Pfändungsschutzkonto.
Sofern also ein Kunde ein solches Konto wünscht, besteht die Verpflichtung der Banken, das bestehende in ein sogenanntes "P-Konto" umzuwandeln.
§ 850 k Abs. 8 S. 3 und 4 ZPO n.F. sieht hierzu vor, dass die Kreditinstitute der SCHUFA Holding AG die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos mitteilen und diese wiederum Kreditinstituten zur Überprüfung der Versicherung auf Anfrage Auskunft über ein Pfändungsschutzkonto erteilen dürfen.
Der Kunde darf die Vereinbarung eines Pfändungsschutzkontos nur höchstpersönlich vornehmen und kann sich nicht durch einen Dritten vertreten lassen.
Sofern bereits ein Girokonto besteht, hat der Kontoinhaber bei Vorliegen einer Pfändung einen Anspruch auf die "Umwandlung" in ein Pfändungsschutzkonto. Bei einem Konto, dass von mehreren natürlichen Personen gemeinsam als "Oder-Konto" oder "Und-Konto" geführt wird, hat jeder Kontoinhaber einen Anspruch auf ein eigenes Pfändungsschutzkonto.
Der Grundsatz, dass der Kunde jederzeit die Umwandlung verlangen kann, erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn das Guthaben des umzuwandelnden Kontos zum Zeitpunkt der Erklärung bereits gepfändet ist. Hier gebietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes für den vollstreckenden Gläubiger, dass der Schuldner nicht sofortigen automatischen und noch weniger rückwirkenden Pfändungsschutz durch die Umwandlung in ein Girokonto erlangen kann. Wenn hier die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos erst im nächsten Monat eintreten, ist damit ein angemessener Ausgleich der Interessen aller Beteiligten, von Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner, geschaffen.
Um zu vermeiden, dass eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des automatischen Kontopfändungsschutzes eintritt, darf eine Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Dies bedeutet dann, dass Eheleute oder Lebenspartner kein gemeinsames Pfändungsschutzkonto führen können. Ein automatischer Pfändungsschutz für mehrere Kontoinhaber ließe sich in der Bankpraxis nur mit sehr großem Aufwand bewältigen, der nicht zugemutet werden kann.
Wenn aus Gründen der Praktikabilität und Handhabbarkeit Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nur eine Person sein darf, ist davon die Möglichkeit, einer dritten Person die Verfügungsbefugnis einzuräumen, nicht betroffen.
Ein anderer Sachverhalt liegt vor, wenn ein Neukunde direkt ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet haben möchte. Ein Anspruch auf Neueinrichtung eines "P-Kontos" besteht nicht.
Vor dem Hintergrund, dass ab dem 01.12.2012 Kontopfändungsschutz und Verrechnungschutz für überwiesene Sozialleistungen und Kindergeld grundsätzlich nur noch beim Pfändungsschutzkonto nach § 850 k ZPO-E gewährt werden soll, muss sichergestellt sein, dass Kontoinhaber über die Änderung der Rechtslage informiert werden. Deshalb ist eine INFORMATIONSPFLICHT der Kreditinstitute vorgesehen, damit Kontoinhaber rechtzeitig die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können. Die Form der Information wird dem jeweiligen Kreditinstitut überlassen sein. Allerdings ist für die Information die Textform des § 126b des BGB vorgesehen, sodass über die üblichen automatischen Serviceeinrichtungen (Kontoauszugsdrucker) informiert werden kann. Die Kreditinstitute werden der Informationspflicht zu genügen haben. Mit der Zulassung der Textform nach § 126 b hat der Gesetzgeber hier nahezu alle Freiheiten gegeben. Zu beachten ist jedoch unbedingt, dass allein die Einstellung des Hinweises oder die Mitteilung zum Download auf der Homepage nicht ausreichend ist.